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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Versicherungsmakler Gleirscher Otmar

Wir werden unter den folgenden Bedingungen als Versicherungsmakler in Ihrem Auftrag tätig. Als Versicherungsmakler sind wir unabhängig von Banken und Versicherungsgesellschaften. Dies garantiert unseren Kunden ein faires, objektives und bedarfsorientiertes Agieren.

Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in privaten, betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren. Der VM leistet nach dem MaklerG, den allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) und einem mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche Basis im Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei Abwicklung der Geschäftsfälle.

1. Pflichten des Versicherungsmaklers (VM)

1.1. Die Interessenwahrung umfasst die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des VK über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen.

1.2. Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung ist auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt, auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung für den erhöhten Aufwand.

Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe der Versicherungsprämie, insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten etc.

Auswertung der von Ihnen gemachten Angaben: Bei Angebotsvergleichen anhand der ausgewerteten Daten steht Ihnen eine Prämienreihung zur Verfügung. Der Deckungsumfang entspricht genau Ihren Angaben. Sollte dies nicht möglich sein, wird die für Sie nächst bessere Variante ausgerechnet.

1.3. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.) und Z. 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtet. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

1.4. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 6 (Unterstützung bei Versicherungsfall etc.) und Z. 7 (laufende Überprüfung etc.) MaklerG verpflichtet.

1.5. Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind. Der VK stimmt der automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.

2. Pflichten des Versicherungskunden (VK)

2.1. Der VK wird alle für den Abschluss der gewünschten Versicherungen und für den VM für eine korrekte Erfüllung seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bekanntgeben. Ebenso wird er alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adressänderungen, Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung usw., dem VM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntgeben.

Mögliche Nachteile bei Verletzung dieser Informationspflichten treffen den VK. Eine Haftung für Schäden infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben, insbesondere der Risiken, durch den VK ist ausdrücklich ausgeschlossen und kann nicht übernommen werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass jegliche für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen dem VM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben sind. Sollte dies nicht eingehalten werden, kann der VM für etwaige Deckungslücken keine Haftung übernehmen.

Der VK hat – wenn erforderlich – an einer Risikobesichtigung durch den VM oder Versicherer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

2.2. Zwischen dem Zeitpunkt der Angebotsrechnung, der Beantragung und dem Einlagen des Antrages beim Versicherer könnten sich tarifliche Änderungen ergeben. Tritt dieser Fall ein und werden vom Versicherer keine Übergangslösungen angeboten, ist das Angebot neu zu berechnen und besitzt keine Gültigkeit mehr.

Vom VK falsch ausgefüllte Anträge kann der VM nicht an den Versicherer weiterleiten, wodurch die Versicherungsdeckung nicht beantragt werden kann. In diesem Fall werden wir Sie von dem Problem in Kenntnis setzten und Ihnen die Chance geben, die unrichtigen bez. fehlenden Daten zu korrigieren und den Antrag nochmals an uns zu übermitteln.

Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.

Der VK hat bis zum Erhalt der Polizze die Möglichkeit, schriftlich von dem gestellten Antrag zurückzutreten. Nach Erhalt der Polizze kann der VK innerhalb von einer Woche vom Vertrag schriftlich zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn nach der Annahme des Antrages sofort Versicherungsleistungen in Anspruch genommen worden sind.

2.3. Zustandekommen des Versicherungsvertrages: Die Polizze wird dem VK direkt vom Versicherer oder vom VM übermittelt. Der VM erhält eine Kopie. Diese Polizzen Kopie wird vom VM bei Privatkunden mit dem Antrag verglichen. Dies befreit den VK jedoch nicht von der Verpflichtung, die Polizze selbst zu prüfen. Der VM übernimmt keine Haftung für Folgen aus dem Fehlen oder hinzukommen von Inhalten, die bei der Überprüfung der Polizze nicht erkannt werden. Durch diese Prüfung kann es vorkommen, dass die Polizze erst verspätet beim VK einlangt. Aus diesem Grund ist der VK verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Polizze und des Zahlscheines die Überweisung der Erstprämie durchzuführen. Sollte dies nicht erfolgen, ist der Versicherungsschutz in Gefahr, da die rechtzeitige Prämienzahlung nicht eingehalten wurde.

Spätestens bei Übernahme der Versicherungspolizze, wenn nicht bereits eine vorläufige Deckungszusage vorhanden ist, kommt ein Versicherungsvertrag zwischen dem VK und der vom VK ausgewählten Versicherung zustande. Die vertragsmäßigen Prämien sind direkt an den Versicherer zu begleichen.

Vertragsbedingungen des Versicherungsvertrages: Maßgeblich für den Versicherungsvertrag sind die für das entsprechende Versicherungsprodukt geltenden allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen des Versicherers, die auch Grundlage der Risikoanalyse waren. Diese Versicherungsbedingungen werden mit der Polizze vom Versicherer zugestellt. Enthält die Polizze Änderungen gegenüber dem Antrag und den vereinbarten mit denen der VK nicht einverstanden ist, ersucht der VM den VK die Abweichung unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Änderungen muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Versicherungspolizze schriftlich beim Versicherer widersprochen werden. Für Fragen zur Polizze steht der VM dem VK zur Verfügung.

2.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem VM und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an den VM schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

2.5. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

2.6. Der VK ist nicht berechtigt, Daten (insbesondere Offerte) die dem VK im Laufe der Vertragsdauer zugänglich gemacht werden, ohne ausdrückliche Genehmigung an Dritte weiterzugeben.

2.7. Der VK hat unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens den VM in Kenntnis zu setzen und alle Vorkehrungen in Entsprechung der Schadenminderungspflicht zu treffen. Zur Schadensmeldung bieten wir dem VK das vordefinierte Schadenmeldeformular auf unserer Homepage an, persönlich im Büro, telefonisch oder per Fax.

3. Sonstiges

3.1. Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist für die gesamte Geschäftsverbindung die Haftung des VM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Außer bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn.

3.2. Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von 6 Monaten – für Verbraucher von 3 Jahren – nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen, längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des schadenbegründenden Sachverhalts.

3.3. Die angebotenen Serviceleistungen haben informellen Charakter und wurden sorgfältig recherchiert und aufbereitet. Es ist jedoch aufgrund der Vielzahl an Möglichkeiten des täglichen Lebens absolut unmöglich, jeden Sachverhalt abzudecken. Für alle aus der Benutzung der Software resultierenden Folgen, übernehmen wir daher keine Haftung. Für Fehler bei der Dateneingabe, wie auch für Rechenfehler wird jede Haftung explizit ausgeschlossen.

3.4. Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, falls VK oder VM ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

Der VM behält sich vor, die AGB zu modifizieren und geänderten Gegebenheiten anzupassen. Die geänderten Bedingungen, in der dann hier jeweils wiedergegebenen Fassung werden Bestandteil der mit uns bestehenden Vertragsbeziehung.

3.5. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

4. Entgeltanspruch

Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des VM die Provision, darüber hinaus steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung ein Entgelt und nach 1.2, 1.3 und 1.4 ein angemessenes Entgelt durch den VK zu.

5. Örtlicher Geltungsbereich

5.1. Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.

5.2. Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht; Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des VM.

5.3. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VM anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

6. Internet (ergänzende Bestimmungen)

6. 1. Schadensmeldung der über uns abgeschlossenen oder vermittelten Verträge über Internet: Der VK hat die Möglichkeit. mit dem auf unserer Homepage vordefinierten Schadenmeldeformular den Schadenfall unverzüglich zu melden. Diese Schadenmeldung wird von uns unverzüglich an Ihren Versicherer zur Bearbeitung weitergeleitet. Im Falle der Unverfügbarkeit des Systems obliegt es dem VK einen alternativen Weg (zum Bsp.: Telefax bzw. Telefon) zur Meldung des Schadenfalles zu beschreiten.

6.2 Der VK ist nicht berechtigt, Daten die dem VK im Zuge der Benutzung unserer Homepage zugänglich gemacht werden, ohne ausdrückliche Genehmigung zu Nutzen oder an Dritte weiterzugeben.

6.3. Links: Für die Inhalte, deren Rechtmäßigkeit sowie die Erfüllung von Urheberrechtsbestimmungen anderer Web Seites, die durch einen Link mit unserer Homepage verbunden sind, ist VM Gleirscher Otmar nicht verantwortlich.

6.4. Verbot von e-bombing: Es ist physischen und juristischen Personen untersagt, durch Massenmails, Mitsenden von Viren, e-boming und dergleichen mehr das System von VM Gleirscher Otmar zu belasten. Für etwaige Schäden infolge solcher Handlungen, muss der Verursacher die volle Haftung übernehmen.

6.5. Zusendung von E-Mail: Der VK stimmt ausdrücklich im Sinne des § 101 TKG zu, dass der VM dem VK E-Mails ohne vorherige einzuholende Einverständniserklärung zusenden darf.

6.6. Gesetztes- und sittenwidrige Daten

Eine inhaltliche Überprüfung der Einsendung wird von uns nicht geschuldet. Wir behalten uns aber vor, Anfragen, die wir für gesetz- oder sittenwidrig oder wegen unzureichenden Inhaltes oder aus sonstigen Gründen für die Ausschreibung ungeeignet halten, unter Benachrichtigung des Kunden zu entfernen.

7. Kosten der Leistungen bei VM Gleirscher Otmar
Sollte der VK eine Risikobeschreibung mit der Offenlegung des jeweiligen Versicherers wünschen, so muss der VM dafür eine einmalige Aufwandsentschädigung von EUR 10,- in der KFZ-Versicherung verrechnen. Wird im Anschluss der Antrag über uns eingereicht, wird dem VK die bezahlte Aufwandsentschädigung retourniert.

Auf Kosten, die dem Kunden angelastet werden, wird situationsgerecht vorweg hingewiesen. Ansonsten sind die Leistungen für den VK kostenlos.

8. Verwaltung von fremden und von vermittelten Verträgen

Die Verpflichtung als Makler laut Maklergesetz gilt nur für die beim VM abgeschlossenen Verträge. Wenn der VK eine Beratung über den gesamten Versicherungsbestand des VK vom VM beziehen möchte, muss der VK eine diesbezügliche Beratung anfordern und eine Vollmacht unterschreiben. Sollte der VK dies nicht wünschen, weisen wir darauf hin, dass die Haftung des VM nur auf die abgeschlossenen Verträge, welche vom VM verwaltet werden, Gültigkeit besitzt.

9. Abweichende Vereinbarungen

Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Maklervertrag. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB.